Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen «Dachverband Lehrpersonen Gestalten» (kurz: DLG-SG) besteht im Kanton St. Gallen ein Verein gemäss ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in St. Gallen.
- die zentralen Anliegen des «Fachbereichs Gestalten» nach aussen vertreten und Aktivitäten im gestalterisch-pädagogischen Bereich fördern.
- an der qualitativen Ausgestaltung und Weiterentwicklung des «Fachbereichs Gestalten» im Bildungswesen im Kanton St. Gallen mitwirken.
- die fachspezifischen Standards der Teilbereiche «Bildnerisches Gestalten», «Textiles Gestalten» und «Technisches Gestalten» halten, weiterentwickeln und in der Bildungslandschaft einfordern.
- sich für eine gute Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung von Gestaltungslehrkräften einsetzten.
- Unterrichtshilfen und Lehrmittel für den Fach-bereich Gestalten empfehlen und allenfalls deren Entwicklung unterstützen.
- Verbandspolitik betreiben und gewerkschaftliche Funktionen wahrnehmen.
- im schulischen Kontext die Zusammenarbeit gestalterisch interessierter Institutionen, Grup-
pierungen und Einzelpersonen unterstützen. - eine Annäherung zwischen dem schulischen «Fachbereich Gestalten» und der gestalterischen sowie der gestalterisch-handwerklichen Berufswelt suchen und fördern.
Art. 3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder können Personen werden, die sich für den Vereinszweck einsetzen.
Art. 5 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt-durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
Art. 6 Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung (MV) eine Stimme.
Art. 7 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft läuft aus, wenn der Mitgliederbeitrag nicht erneuert wird, oder durch Ausschluss an einer Mitgliederversammlung.
2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
Art. 9 Das Rechnungsjahr entspricht dem Schuljahr.
3. Kooperation mit Institutionen und Verbänden
Art. 9 Der DLG sucht zur Stärkung des Fachbereiches die Kooperation mit Institutionen, Verbänden und Gruppierungen.
Art. 10 Die Form der Kooperation ist im Organisationsreglement beschrieben.
Art. 11 Institutionen und Verbände sind eingeladen mit einer Vertretung im Vorstand mitzuarbeiten.
4. Organisation
Art. 12 Die Organe des Vereins sind:
- A. Mitgliederversammlung
- B. Vorstand
- C. Arbeitsgruppen
- D. Revisoren
4.1. Mitgliederversammlung (MV)
Art. 13 Der Mitgliederversammlung sind folgende Befugnisse übertragen:
- Abnahme der Berichte des Vorstandes und der Revisoren.
- Bestätigung oder Neuwahl des Präsidenten / der Präsidentin, des Vorstandes und der Revisoren.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
- Änderung der Statuten.
- Anträge und Beschlussfassungen im Rahmen des Zweckartikels.
- Ausschluss von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Art. 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) findet einmal jährlich, in der Regel im dritten Jahresquartal statt.
Art. 15 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt, oder wenn mindestens ¹⁄5 der Mitglieder die Ein-berufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Anführung der Traktanden verlangen.
Art. 16 Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens drei Wochen vorher, unter Angabe der Traktanden, eingeladen.
Art. 17 Die Mitgliederversammlung beschliesst, soweit dies in den Statuten nicht anders vorge-schrieben ist, mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin.
Art. 18 Statutenänderungen bedürfen einer ⅔ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4.2. Vorstand
Art. 19 Der Vorstand besteht aus wenigstens 5 Mitgliedern.
Alle Vorstandsmitglieder müssen von der DLG-SG Mitgliederversammlung persönlich gewählt werden.
Art. 20 Spezielle Funktionen sind: Präsident*in, Vizepräsident*in, Kassier*in. Der Vorstand konsti-tuiert sich selbst.
Art. 21 Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Pflichten:
- Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit Institutionen und Verbänden pflegen.
- Vertretung des Vereins nach aussen.
- Einberufung der Mitgliederversammlung und Berichterstattung.
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Aktualisiert das Organisationsreglement.
- Aufsicht über die Tätigkeit von Arbeitsgruppen.
- Provisorischer Ausschluss von Mitgliedern bis zur nächster Mitgliederversammlung.
- Planung und Überwachung von Beschaffungsaktionen für die Vereinsmittel.
- Budgetplanung zuhanden der MV und Überwachung der Ausgaben.
Art. 22 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ⅔ der Vorstandsmitglieder inkl. Präsident/in oder Vizepräsident/in anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehr-heit und vertritt sie einstimmig.
Art. 23 Der Vorstand besammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin je nach Bedarf, mindestens aber ¼ jährlich.
4.3 Arbeitsgruppen
Art. 24 Arbeitsgruppen(AG) bildet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Eine AG arbeitet an allgemeinen oder präzisen Aufträgen.
4.4 Revisoren
Art. 26 Die Revisoren/Revisorinnen erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung Bericht und Antrag.
5. Auflösung
Die aktualisierten Statuten wurden am 15. September 2021 von der Mitgliederversammlung genehmigt.